Rechtssatz RS0134388
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134388
Entscheidungsdatum
31.05.2023
Rechtssatz
§ 70 Abs 1 Z 1 StGB definiert den Einsatz von „besonderen Fähigkeiten" und jenen von „besonderen Mitteln" als alternative Begehungsformen. Demzufolge bezieht sich eine Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO), die von den Feststellungen zu beiden Begehungsformen bloß jene zu einer davon bekämpft, nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände.Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, StGB definiert den Einsatz von „besonderen Fähigkeiten" und jenen von „besonderen Mitteln" als alternative Begehungsformen. Demzufolge bezieht sich eine Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO), die von den Feststellungen zu beiden Begehungsformen bloß jene zu einer davon bekämpft, nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134388
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Dokumentnummer
JJR_20230531_OGH0002_0130OS00026_23G0000_000