Rechtssatz RS0134392
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134392
Entscheidungsdatum
24.05.2023
Norm
VBO Linz §8
VBO Linz §12
VBO Linz §32 Abs4
Rechtssatz
Die VBO der Stadt Linz unterscheiden in § 8 und § 12 klar zwischen monatlich auszuzahlenden Monatsbezügen und vierteljährlich auszuzahlenden Sonderzahlungen, sodass der „Monatsbezug“ die Sonderzahlungen nicht miteinschließt. Die Unterscheidung von Monatsbezug einerseits und Sonderzahlungen andererseits führt dazu, dass auch § 32 Abs 4 der VBO dahin auszulegen ist, dass die Sonderzahlungen bei der Berechnung der Abfertigung außer Betracht bleiben müssen.Die VBO der Stadt Linz unterscheiden in Paragraph 8 und Paragraph 12, klar zwischen monatlich auszuzahlenden Monatsbezügen und vierteljährlich auszuzahlenden Sonderzahlungen, sodass der „Monatsbezug“ die Sonderzahlungen nicht miteinschließt. Die Unterscheidung von Monatsbezug einerseits und Sonderzahlungen andererseits führt dazu, dass auch Paragraph 32, Absatz 4, der VBO dahin auszulegen ist, dass die Sonderzahlungen bei der Berechnung der Abfertigung außer Betracht bleiben müssen.
Schlagworte
Abfertigung, Sonderzahlung, Vertragsbedienstetenordnung, VBO Linz, VBO
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134392
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023
Dokumentnummer
JJR_20230524_OGH0002_008OBA00021_23F0000_000