Rechtssatz RS0134393
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134393
Entscheidungsdatum
25.05.2023
Rechtssatz
Es steht der Zulässigkeit eines Abänderungsantrags nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG der Bundeswettbewerbsbehörde im kartellrechtlichen Geldbußenverfahren nicht entgegen, dass eine für sie „günstigere“ Entscheidung nur im Weg der Stellung eines abgeänderten Geldbußenantrags erreicht werden kann.Es steht der Zulässigkeit eines Abänderungsantrags nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 6, AußStrG der Bundeswettbewerbsbehörde im kartellrechtlichen Geldbußenverfahren nicht entgegen, dass eine für sie „günstigere“ Entscheidung nur im Weg der Stellung eines abgeänderten Geldbußenantrags erreicht werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134393
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2023
Dokumentnummer
JJR_20230525_OGH0002_0160OK00008_22W0000_000