Rechtssatz RS0134410
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134410
Entscheidungsdatum
24.05.2023
Rechtssatz
Bewilligt die ausländische Behörde die ergänzende Übergabe, kann aus der allfälligen Außerachtlassung von Formvorschriften eine Verletzung der Spezialitätsbindung nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
- 15 Os 13/23k
Entscheidungstext OGH 24.05.2023 15 Os 13/23k
Hier: Einholung einer Erklärung gem § 31 Abs 4 EU-JZG des Verteidigers und nicht der betroffenen Person selbst sowie Erstellung eines Protokolls hierüber. (T1)
Aus der Bestimmung des § 31 Abs 2 letzter Satz ARHG kann mit Blick auf den divergierenden Gesetzeswortlaut (§ 31 Abs 2 letzter Satz ARHG: "der betroffenen Person und ihrem Verteidiger"; dazu OGH 11 Os 105/22h) nicht abgeleitet werden, dass auch im Verfahren zur Erwirkung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gem § 31 Abs 4 EU-JZG die Einholung einer Erklärung der betroffenen Person selbst geboten ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134410
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Dokumentnummer
JJR_20230524_OGH0002_0150OS00013_23K0000_000