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Rechtssatz RS0134410×

Rechtssatz RS0134410

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0134410

Geschäftszahl

15Os13/23k

Entscheidungsdatum

24.05.2023

Rechtssatz

Bewilligt die ausländische Behörde die ergänzende Übergabe, kann aus der allfälligen Außerachtlassung von Formvorschriften eine Verletzung der Spezialitätsbindung nicht abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 13/23k
    Entscheidungstext OGH 24.05.2023 15 Os 13/23k
    Hier: Einholung einer Erklärung gem § 31 Abs 4 EU-JZG des Verteidigers und nicht der betroffenen Person selbst sowie Erstellung eines Protokolls hierüber. (T1)
    Aus der Bestimmung des § 31 Abs 2 letzter Satz ARHG kann mit Blick auf den divergierenden Gesetzeswortlaut (§ 31 Abs 2 letzter Satz ARHG: "der betroffenen Person und ihrem Verteidiger"; dazu OGH 11 Os 105/22h) nicht abgeleitet werden, dass auch im Verfahren zur Erwirkung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gem § 31 Abs 4 EU-JZG die Einholung einer Erklärung der betroffenen Person selbst geboten ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134410

Im RIS seit

04.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Dokumentnummer

JJR_20230524_OGH0002_0150OS00013_23K0000_000