Rechtssatz RS0134413
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134413
Entscheidungsdatum
06.06.2023
Rechtssatz
Generalpräventive Gründe sind als Hindernis einer bedingten Entlassung (§ 46 StGB) aus einer Strafhaft wegen einer als Jugendlicher oder junger Erwachsener begangenen Straftat gesetzlich ausgeschlossen.Generalpräventive Gründe sind als Hindernis einer bedingten Entlassung (Paragraph 46, StGB) aus einer Strafhaft wegen einer als Jugendlicher oder junger Erwachsener begangenen Straftat gesetzlich ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134413
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Dokumentnummer
JJR_20230606_OGH0002_0150OS00061_23V0000_000