Rechtssatz RS0134415
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134415
Entscheidungsdatum
21.06.2023
Rechtssatz
Bleibt die Tatausführung des unmittelbaren Täters hinter der Erwartung des nach § 12 dritter Fall StGB Beteiligten zurück, so scheidet eine Strafbarkeit des Beteiligten wegen der Deliktsqualifikation solange aus, als der unmittelbare Täter nicht wenigstens das Versuchsstadium hinsichtlich der Qualifikation erreicht.Bleibt die Tatausführung des unmittelbaren Täters hinter der Erwartung des nach Paragraph 12, dritter Fall StGB Beteiligten zurück, so scheidet eine Strafbarkeit des Beteiligten wegen der Deliktsqualifikation solange aus, als der unmittelbare Täter nicht wenigstens das Versuchsstadium hinsichtlich der Qualifikation erreicht.
Entscheidungstexte
- 15 Os 63/23p
Entscheidungstext OGH 21.06.2023 15 Os 63/23p
hier: Versuchter sonstiger Beitrag iSd § 12 dritter Fall StGB zu einem Diebstahl durch Einbruch, wobei Feststellungen in der Entscheidung nur zur Sachwegnahme getroffen wurden, aber solche zu einem Einbruch fehlen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134415
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Dokumentnummer
JJR_20230621_OGH0002_0150OS00063_23P0000_001