Rechtssatz RS0134419
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134419
Entscheidungsdatum
23.05.2023
Rechtssatz
Eine Vorsorgevollmacht ist nach § 245 Abs 1 ABGB nur wirksam, wenn und soweit der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen ist. Die Eintragung wirkt daher konstitutiv.Eine Vorsorgevollmacht ist nach Paragraph 245, Absatz eins, ABGB nur wirksam, wenn und soweit der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen ist. Die Eintragung wirkt daher konstitutiv.
Anmerkung
idF des 2. ErwSchG, BGBl. I Nr. 59/2017 Die gegenteilige Rechtsprechung zu RS0125529 ist überholt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 74/23y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.05.2023 1 Ob 74/23y
Die Vorsorgevollmacht ist ein Anwendungsfall der zivilrechtlichen Vollmacht. Die §§ 1002 ff ABGB sind auf diese besondere Art der Vollmacht aber nur anzuwenden, soweit das Erwachsenenschutzrecht keine Abweichungen vorsieht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134419
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2023
Dokumentnummer
JJR_20230523_OGH0002_0010OB00074_23Y0000_000