Rechtssatz RS0134421
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134421
Entscheidungsdatum
27.06.2023
Norm
UrlG §4 Abs5
EG-RL 2003/88/EG – Arbeitszeitrichtlinie 32003L0088 Art7 Abs1
Rechtssatz
Der unionsrechtlich gesicherte Urlaubsanspruch kann nicht verjähren, wenn der Arbeitgeber seiner Aufforderungs- und Hinweispflicht gegenüber dem Arbeitnehmer nicht nachgekommen ist.
Anmerkung
Vgl demgegenüber noch 8 ObA 62/18b; 8 ObS 1/20k; 8 ObS 2/20g. Vgl auch 9 ObA 88/20m.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 23/23z
Entscheidungstext OGH 27.06.2023 8 ObA 23/23z
Nach der Rechtsprechung des EuGH verstößt schon ein Verhalten des Arbeitgebers, das den Arbeitnehmer davon abhalten kann, den Jahresurlaub zu konsumieren, gegen das mit dem Recht auf Jahresurlaub verfolgte Ziel (C-214/16, King). Dass dem Kläger Urlaub gewährt worden wäre, wenn er ihn beansprucht hätte, führt deshalb noch nicht zur Verjährung des nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs. (T1)
Hier: Die Erstbeklagte hat den Kläger weder dazu aufgefordert, seinen Urlaub zu verbrauchen, noch ihn auf die drohende Verjährung hingewiesen und damit gegen ihre vom EuGH nunmehr festgelegte Verpflichtung verstoßen, dafür zu sorgen, dass der Kläger seinen Jahresurlaub tatsächlich in Anspruch nimmt, was einer Verjährung des Urlaubsanspruchs nach Art 7 Abs 1 der Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG entgegensteht. (T2)
Schlagworte
Urlaubsanspruch, Urlaub, Verjährung, Verfall
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134421
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2023
Dokumentnummer
JJR_20230627_OGH0002_008OBA00023_23Z0000_000
Die genannten Gesetze seit der letzten Entscheidung (27.06.2023)
Urlaubsgesetz: seit der letzten Entscheidung 1 Novelle · Vergleich des ganzen Gesetzes
- seit 13.10.2023 · BGBl. I Nr. 115/2023 (Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979, des Väter-Karenzgesetzes, des Urlaubsgesetzes, d …): § 19
- seit 01.11.2023 · BGBl. I Nr. 115/2023 (Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979, des Väter-Karenzgesetzes, des Urlaubsgesetzes, d …): § 16, § 18a