Rechtssatz RS0134426
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134426
Entscheidungsdatum
19.12.2024
Norm
AEUV Lissabon Art267
EUGVVO 2012 Art7 Nr1 litb
Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art 7 Nr 1 lit b der Verordnung Nr 1215/2012/EU über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO 2012) dahin auszulegen, dass sich bei einer Klage aus Vertrag der Erfüllungsort für die Entwicklung und den laufenden Betrieb einer auf die individuellen Bedürfnisse einer im Mitgliedstaat A (hier: Deutschland) ansässigen Bestellerin ausgerichteten Software an dem Ort befindetIst Artikel 7, Nr 1 Litera b, der Verordnung Nr 1215/2012/EU über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO 2012) dahin auszulegen, dass sich bei einer Klage aus Vertrag der Erfüllungsort für die Entwicklung und den laufenden Betrieb einer auf die individuellen Bedürfnisse einer im Mitgliedstaat A (hier: Deutschland) ansässigen Bestellerin ausgerichteten Software an dem Ort befindet
a) an dem die hinter der Software stehende geistige Schöpfung („Programmierung“) durch das im Mitgliedstaat B (hier: Österreich) ansässige Unternehmen erbracht wird, oder
b) an dem die Software die Bestellerin erreicht, also abgerufen und zum Einsatz gebracht wird?
Entscheidungstexte
- 1 Ob 73/23a
Entscheidungstext OGH 13.07.2023 1 Ob 73/23a
- 3 Ob 18/24d
Entscheidungstext OGH 28.02.2024 3 Ob 18/24d
Anm: Hier: Unterbrechung des Verfahrens im Hinblick auf das bereits gestellte Vorabentscheidungsersuchen zu 1 Ob 73/23a
- 1 Ob 198/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2024 1 Ob 198/24k
Beisatz: Der EuGH hat mit Urteil vom 28. 11. 2024, C-526/23, ECLI:EU:C:2024:985, das Vorabentscheidungsersuchen des Senats wie folgt beantwortet:
Art 7 Nr 1 Buchst b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass 'Erfüllungsort' eines Vertrags über die Entwicklung und den anschließenden Betrieb einer Software, die auf die Bedürfnisse eines Bestellers ausgerichtet ist, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als das für die Schöpfung, Erstellung und Programmierung dieser Software verantwortliche Unternehmen, der Ort ist, an dem die Software den Besteller erreicht, also abgerufen und eingesetzt wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134426
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20230713_OGH0002_0010OB00073_23A0000_000