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Rechtssatz RS0134429

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134429

Geschäftszahl

17Ob12/23y

Entscheidungsdatum

11.07.2023

Rechtssatz

Von Paragraph 46, Ziffer 4, IO sind nur jene Forderungen aus Vertragsverhältnissen erfasst, die den Leistungsaustausch nach Insolvenzeröffnung betreffen. Der auf Paragraph 1014, ABGB beruhende Anspruch des Geschäftsführers der späteren Schuldnerin auf Ersatz der Verteidigerkosten, die ihm in einem Strafverfahren entstanden, das wegen seiner Geschäftsführertätigkeit vor Insolvenzeröffnung nach Insolvenzeröffnung eingeleitet wurde und mit Freispruch endete, ist auch dann keine Masseforderung, wenn der Insolvenzverwalter in das Vertragsverhältnis mit dem Geschäftsführer eintrat.

Entscheidungstexte

  • 17 Ob 12/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.07.2023 17 Ob 12/23y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134429

Im RIS seit

30.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Dokumentnummer

JJR_20230711_OGH0002_0170OB00012_23Y0000_000