Rechtssatz RS0134429
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134429
Entscheidungsdatum
11.07.2023
Rechtssatz
Von § 46 Z 4 IO sind nur jene Forderungen aus Vertragsverhältnissen erfasst, die den Leistungsaustausch nach Insolvenzeröffnung betreffen. Der auf § 1014 ABGB beruhende Anspruch des Geschäftsführers der späteren Schuldnerin auf Ersatz der Verteidigerkosten, die ihm in einem Strafverfahren entstanden, das wegen seiner Geschäftsführertätigkeit vor Insolvenzeröffnung nach Insolvenzeröffnung eingeleitet wurde und mit Freispruch endete, ist auch dann keine Masseforderung, wenn der Insolvenzverwalter in das Vertragsverhältnis mit dem Geschäftsführer eintrat.Von Paragraph 46, Ziffer 4, IO sind nur jene Forderungen aus Vertragsverhältnissen erfasst, die den Leistungsaustausch nach Insolvenzeröffnung betreffen. Der auf Paragraph 1014, ABGB beruhende Anspruch des Geschäftsführers der späteren Schuldnerin auf Ersatz der Verteidigerkosten, die ihm in einem Strafverfahren entstanden, das wegen seiner Geschäftsführertätigkeit vor Insolvenzeröffnung nach Insolvenzeröffnung eingeleitet wurde und mit Freispruch endete, ist auch dann keine Masseforderung, wenn der Insolvenzverwalter in das Vertragsverhältnis mit dem Geschäftsführer eintrat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134429
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Dokumentnummer
JJR_20230711_OGH0002_0170OB00012_23Y0000_000