Rechtssatz RS0134431
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134431
Entscheidungsdatum
22.06.2023
Rechtssatz
Der Tatbestand der Schlepperei nach § 114 FPG setzt die tatsächliche Leistung des Entgelts nicht voraus; lediglich der erweiterte Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung muss darauf gerichtet sein.Der Tatbestand der Schlepperei nach Paragraph 114, FPG setzt die tatsächliche Leistung des Entgelts nicht voraus; lediglich der erweiterte Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung muss darauf gerichtet sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134431
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Dokumentnummer
JJR_20230622_OGH0002_0120OS00043_23Z0000_000