Rechtssatz RS0134433
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134433
Entscheidungsdatum
01.08.2023
Rechtssatz
Dem in § 52 Abs 3 erster Satz StPO normierten Gebot, dem Verfahrenshelfer unverzüglich Kopien des Aktes von Amts wegen zuzustellen, wird auch durch die Freischaltung des elektronisch geführten Aktes für den Verteidiger entsprochen.Dem in Paragraph 52, Absatz 3, erster Satz StPO normierten Gebot, dem Verfahrenshelfer unverzüglich Kopien des Aktes von Amts wegen zuzustellen, wird auch durch die Freischaltung des elektronisch geführten Aktes für den Verteidiger entsprochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134433
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2023
Dokumentnummer
JJR_20230801_OGH0002_0140OS00057_23Y0000_000