Rechtssatz RS0134435
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134435
Entscheidungsdatum
27.05.2024
Rechtssatz
Die Verständigung nach § 194 Abs 1 StPO hat den Zweck, dem Opfer einer Straftat die Möglichkeit zu geben, die Fortführung der Ermittlungen zu bereits verwirklichten Delikten zu bewirken. Sie soll das Opfer nicht davor schützen, dass ihm durch künftige Straftaten des Beschuldigten ein weiterer Vermögensschaden entsteht.Die Verständigung nach Paragraph 194, Absatz eins, StPO hat den Zweck, dem Opfer einer Straftat die Möglichkeit zu geben, die Fortführung der Ermittlungen zu bereits verwirklichten Delikten zu bewirken. Sie soll das Opfer nicht davor schützen, dass ihm durch künftige Straftaten des Beschuldigten ein weiterer Vermögensschaden entsteht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 20/23g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.07.2023 1 Ob 20/23g
§ 194 StPO schützt die verfahrensrechtliche Stellung einer Person als Opfer einer bereits verwirklichten Straftat. (T1)
Auch mit einem Verweis auf die durch das Strafrecht allgemein verfolgten Zwecke der General- und Spezialprävention lässt sich der für eine Haftung erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang nicht begründen. Dabei handelt es sich um Strafzwecke, die nicht unmittelbar auf den Zweck des Ermittlungsverfahrens umgelegt werden können. (T2)
- 1 Ob 39/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2024 1 Ob 39/24b
- 1 Ob 193/23y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2024 1 Ob 193/23y
Schlagworte
Amtshaftung, Verständigungspflicht, Einstellung, Ermittlungsverfahren
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134435
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2024
Dokumentnummer
JJR_20230713_OGH0002_0010OB00020_23G0000_000