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Rechtssatz RS0134435×

Rechtssatz RS0134435

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134435

Entscheidungsdatum

27.05.2024

Rechtssatz

Die Verständigung nach Paragraph 194, Absatz eins, StPO hat den Zweck, dem Opfer einer Straftat die Möglichkeit zu geben, die Fortführung der Ermittlungen zu bereits verwirklichten Delikten zu bewirken. Sie soll das Opfer nicht davor schützen, dass ihm durch künftige Straftaten des Beschuldigten ein weiterer Vermögensschaden entsteht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 20/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.07.2023 1 Ob 20/23g
    § 194 StPO schützt die verfahrensrechtliche Stellung einer Person als Opfer einer bereits verwirklichten Straftat. (T1)
    Auch mit einem Verweis auf die durch das Strafrecht allgemein verfolgten Zwecke der General- und Spezialprävention lässt sich der für eine Haftung erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang nicht begründen. Dabei handelt es sich um Strafzwecke, die nicht unmittelbar auf den Zweck des Ermittlungsverfahrens umgelegt werden können. (T2)
  • 1 Ob 39/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2024 1 Ob 39/24b
  • 1 Ob 193/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2024 1 Ob 193/23y

Schlagworte

Amtshaftung, Verständigungspflicht, Einstellung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134435

Im RIS seit

05.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2024

Dokumentnummer

JJR_20230713_OGH0002_0010OB00020_23G0000_000