Rechtssatz RS0134437
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134437
Entscheidungsdatum
25.07.2023
Rechtssatz
Auch eine gekürzte Urteilsausfertigung iSd § 417a ZPO nach mündlicher Verkündung des Urteils stellt ein Urteil mit allen Rechtskraftwirkungen dar. Dies gilt auch dann, wenn die gekürzte Urteilsausfertigung unzulässig war. Daraus folgt, dass auch die Zustellung einer – kraft der rechtzeitigen Berufungsanmeldung – unzulässigen gekürzten Urteilsausfertigung die vierwöchige Berufungsfrist nach § 463 ZPO auslöst.Auch eine gekürzte Urteilsausfertigung iSd Paragraph 417 a, ZPO nach mündlicher Verkündung des Urteils stellt ein Urteil mit allen Rechtskraftwirkungen dar. Dies gilt auch dann, wenn die gekürzte Urteilsausfertigung unzulässig war. Daraus folgt, dass auch die Zustellung einer – kraft der rechtzeitigen Berufungsanmeldung – unzulässigen gekürzten Urteilsausfertigung die vierwöchige Berufungsfrist nach Paragraph 463, ZPO auslöst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134437
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Dokumentnummer
JJR_20230725_OGH0002_0020OB00073_23H0000_000