Rechtssatz RS0134441
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134441
Entscheidungsdatum
24.07.2023
Norm
EG-RL 2004/38/EG ‑ 32004L0038 Art7 Abs3
NAG §51 Abs2
Rechtssatz
Ein Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger vorübergehend aufgegeben hat, kann die Erwerbstätigeneigenschaft nach Art 7 Abs 3 der Freizügigkeits-RL nur behalten, wenn er innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats fähig ist und hiefür zur Verfügung steht.Ein Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger vorübergehend aufgegeben hat, kann die Erwerbstätigeneigenschaft nach Artikel 7, Absatz 3, der Freizügigkeits-RL nur behalten, wenn er innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats fähig ist und hiefür zur Verfügung steht.
Schlagworte
Erwerbstätigkeit, Freizügigkeit, Freizügigkeitsrichtlinie, Unionsbürger
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134441
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Dokumentnummer
JJR_20230724_OGH0002_010OBS00051_23G0000_000