Rechtssatz RS0134442
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134442
Entscheidungsdatum
28.06.2023
Rechtssatz
§ 51 AktG schützt nach seinem telos (auch) vor Kapitalverwässerung, zieht dabei aber eine Grenze in Form des Erwerbs durch ein „Tochterunternehmen“ (§ 51 Abs 2 AktG iVm § 189a Z 7 UGB). Die Zeichnung von Aktien durch Unternehmen, die keine Tochterunternehmen iSd § 51 Abs 2 AktG sind, ist nicht (schon wegen jedweder Beteiligung) verboten. Bei Zeichnung von Aktien durch ein Unternehmen außerhalb eines Mutter-Tochter-Verhältnisses (an dem die Aktien ausgebende Aktiengesellschaft aber in anderer Form beteiligt ist) kann damit eine gewisse (hingenommene) Verwässerung des Kapitals die Folge sein. Ein Unternehmen, demgegenüber eine Aktiengesellschaft, die Aktien ausgibt, (allein) keinen der Tatbestände nach § 244 Abs 1 oder 2 UGB erfüllt, unterliegt nicht dem Zeichnungsverbot des § 51 Abs 2 AktG.Paragraph 51, AktG schützt nach seinem telos (auch) vor Kapitalverwässerung, zieht dabei aber eine Grenze in Form des Erwerbs durch ein „Tochterunternehmen“ (Paragraph 51, Absatz 2, AktG in Verbindung mit Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB). Die Zeichnung von Aktien durch Unternehmen, die keine Tochterunternehmen iSd Paragraph 51, Absatz 2, AktG sind, ist nicht (schon wegen jedweder Beteiligung) verboten. Bei Zeichnung von Aktien durch ein Unternehmen außerhalb eines Mutter-Tochter-Verhältnisses (an dem die Aktien ausgebende Aktiengesellschaft aber in anderer Form beteiligt ist) kann damit eine gewisse (hingenommene) Verwässerung des Kapitals die Folge sein. Ein Unternehmen, demgegenüber eine Aktiengesellschaft, die Aktien ausgibt, (allein) keinen der Tatbestände nach Paragraph 244, Absatz eins, oder 2 UGB erfüllt, unterliegt nicht dem Zeichnungsverbot des Paragraph 51, Absatz 2, AktG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134442
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Dokumentnummer
JJR_20230628_OGH0002_0060OB00178_22B0000_000