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Rechtssatz RS0134443×

Rechtssatz RS0134443

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134443

Geschäftszahl

6Ob178/22b; 6Ob42/23d

Entscheidungsdatum

21.02.2024

Rechtssatz

Eine wechselseitige Beteiligung außerhalb eines Mutter-Tochter-Verhältnisses (wenn auch in Form einer Rück- oder Ringbeteiligung) ist – jedenfalls soweit eine durchgerechnete (un-)mittelbare Selbstbeteiligung von 10 % nicht überschritten wird – zulässig. Beteiligt sich eine solcherart (direkt oder indirekt) rückbeteiligte, aber nicht in einem Tochter-Verhältnis zur Emittentin stehende Inferentin an der Kapitalerhöhung, ist das über ihren Aktienbesitz vermittelte Bezugsrecht weder (durch eine Pflicht zur Minderzeichnung) beschränkt noch hat sie einen anderen Betrag als den Ausgabebetrag zu leisten. Ihre Einlageverpflichtung ist mit der Leistung des im Zeichnungsschein enthaltenen Ausgabebetrags (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, AktG) erfüllt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 178/22b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.06.2023 6 Ob 178/22b
  • 6 Ob 42/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2024 6 Ob 42/23d
    nur: Eine wechselseitige Beteiligung außerhalb eines Mutter-Tochter-Verhältnisses (wenn auch in Form einer Rück- oder Ringbeteiligung) ist – jedenfalls soweit eine durchgerechnete (un-)mittelbare Selbstbeteiligung von 10 % nicht überschritten wird – zulässig. (T1)

Schlagworte

Tochterunternehmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134443

Im RIS seit

06.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2024

Dokumentnummer

JJR_20230628_OGH0002_0060OB00178_22B0000_001