Rechtssatz RS0134444
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134444
Entscheidungsdatum
28.06.2023
Rechtssatz
Zuschüsse der Gesellschaft an eine Aktionärin, deren Aktionärin die Gesellschaft aufgrund einer Rückbeteiligung (mittelbar) selbst ist, sind Geschäftsführungsmaßnahmen. In der Gewährung des Zuschusses (oder der Beschlussfassung darüber) durch die Verwaltungsorgane liegt keine Maßnahme, die unmittelbar zur Schmälerung des (quotenmäßigen) Anteils eines einzelnen Aktionärs am Bilanzgewinn führt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 178/22b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.06.2023 6 Ob 178/22b
Ein Individualrecht des einzelnen Aktionärs auf Untersagung der Beschlussfassung (und Durchführung) von Geschäftsführungsmaßnahmen wie die Gewährung von Zuschüssen mittels Unterlassungsklage besteht nicht. (T1)
Schlagworte
Aktionärsrechte, Hauptversammlungskompetenz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134444
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Dokumentnummer
JJR_20230628_OGH0002_0060OB00178_22B0000_002