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Rechtssatz RS0134444

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134444

Geschäftszahl

6Ob178/22b

Entscheidungsdatum

28.06.2023

Rechtssatz

Zuschüsse der Gesellschaft an eine Aktionärin, deren Aktionärin die Gesellschaft aufgrund einer Rückbeteiligung (mittelbar) selbst ist, sind Geschäftsführungsmaßnahmen. In der Gewährung des Zuschusses (oder der Beschlussfassung darüber) durch die Verwaltungsorgane liegt keine Maßnahme, die unmittelbar zur Schmälerung des (quotenmäßigen) Anteils eines einzelnen Aktionärs am Bilanzgewinn führt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 178/22b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.06.2023 6 Ob 178/22b
    Ein Individualrecht des einzelnen Aktionärs auf Untersagung der Beschlussfassung (und Durchführung) von Geschäftsführungsmaßnahmen wie die Gewährung von Zuschüssen mittels Unterlassungsklage besteht nicht. (T1)

Schlagworte

Aktionärsrechte, Hauptversammlungskompetenz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134444

Im RIS seit

06.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Dokumentnummer

JJR_20230628_OGH0002_0060OB00178_22B0000_002