Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0134453×

Rechtssatz RS0134453

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134453

Geschäftszahl

8ObA38/23f

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Rechtssatz

Die (implizite) Beurteilung der Vorinstanzen, Rechtswissenschaft sei kein für die Tätigkeit als Berufsschullehrer in den vom Kläger unterrichteten (insbesondere kaufmännischen) Fächern üblicherweise benötigtes Studium, bedarf keiner höchstgerichtlichen Korrektur.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 38/23f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 8 ObA 38/23f
    Welche Studien „zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden“, ist eine Frage des Einzelfalls, sodass das Fehlen solcher höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht zur Zulässigkeit der Revision führt. (T1)
    Beisatz: Hier: Der Kläger hatte bereits das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen, als er (vom 10. 11. 2008 bis 31. 12. 2015 zunächst aufgrund eines Sondervertrags, sodann ab 1. 1. 2016 als Vertragsbediensteter) für das beklagte Land als Berufsschullehrer zu unterrichten begann. Erst während seiner Unterrichtstätigkeit absolvierte er hingegen das Bachelorstudium Lehramt für Berufsschulen. Die Beurteilung der Vorinstanzen, es komme allein auf dieses Studium an, sodass ein Vorbildungsausgleich zu erfolgen habe, entspricht den auf die „notwendige Ausbildung“ abstellenden Gesetzesmaterialien zur Dienstrechts-Novelle 2015 (ErläutRV 585 BlgNR 25. GP 7) und der diese übernehmenden Rechtsprechung und Literatur (vgl nur 9 ObA 97/19h; Ziehensack, VBG [30. Lfg 2019] § 15 Rz 24; Mayr in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR [2022] § 15 VBG Rz 3). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134453

Im RIS seit

11.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Dokumentnummer

JJR_20230627_OGH0002_008OBA00038_23F0000_000