Rechtssatz RS0134455
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134455
Entscheidungsdatum
13.07.2023
Norm
NAG §54
EG-RL 2004/38/EG ‑ 32004L0038 Art23
AHG §1
Rechtssatz
Die Aufenthaltskarte nach § 54 NAG bescheinigt das unionsrechtlich begründete Aufenthaltsrecht und im Zusammenhalt mit Art 23 der Richtlinie 2004/38/EG die Berechtigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger. Wird sie schuldhaft nicht oder verspätet ausgestellt, haftet der Rechtsträger für den dadurch verursachten Verdienstentgang.Die Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG bescheinigt das unionsrechtlich begründete Aufenthaltsrecht und im Zusammenhalt mit Artikel 23, der Richtlinie 2004/38/EG die Berechtigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger. Wird sie schuldhaft nicht oder verspätet ausgestellt, haftet der Rechtsträger für den dadurch verursachten Verdienstentgang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134455
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023
Dokumentnummer
JJR_20230713_OGH0002_0010OB00232_22G0000_000