Rechtssatz RS0134460
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134460
Entscheidungsdatum
28.06.2023
Norm
FinStrG §28a
FinStrG §53
StPO §281 Abs1 Z11
Rechtssatz
§ 28a FinStrG spricht von „Finanzvergehen von Verbänden" und erklärt diese zum Bezugspunkt der Verbandsgeldbuße. Hieraus folgt in Verbindung mit den Bestimmungen über die Sanktionierung von Finanzvergehen, dass bei der Bildung des Geldbußrahmens in Ansehung des belangten Verbandes nicht die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aller strafbaren Beteiligten, sondern nur der einfache Verkürzungsbetrag zugrunde zu legen ist.Paragraph 28 a, FinStrG spricht von „Finanzvergehen von Verbänden" und erklärt diese zum Bezugspunkt der Verbandsgeldbuße. Hieraus folgt in Verbindung mit den Bestimmungen über die Sanktionierung von Finanzvergehen, dass bei der Bildung des Geldbußrahmens in Ansehung des belangten Verbandes nicht die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aller strafbaren Beteiligten, sondern nur der einfache Verkürzungsbetrag zugrunde zu legen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134460
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Dokumentnummer
JJR_20230628_OGH0002_0130OS00111_22F0000_001