Rechtssatz RS0134462
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134462
Geschäftszahl
15Os37/23i (15Os38/23m)
Entscheidungsdatum
29.06.2023
Rechtssatz
Eine freiwillige Löschung der inkriminierten Stellen einer Website kann einer gerichtlich angeordneten Beschlagnahme iSd § 36 MedienG nicht gleichgesetzt werden und steht folglich mit Blick auf § 37 Abs 2 MedienG der Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren nach § 37 Abs 1 MedienG nicht entgegen.Eine freiwillige Löschung der inkriminierten Stellen einer Website kann einer gerichtlich angeordneten Beschlagnahme iSd Paragraph 36, MedienG nicht gleichgesetzt werden und steht folglich mit Blick auf Paragraph 37, Absatz 2, MedienG der Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, MedienG nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134462
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Dokumentnummer
JJR_20230629_OGH0002_0150OS00037_23I0000_000