Rechtssatz RS0134464
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134464
Geschäftszahl
15Os37/23i (15Os38/23m)
Entscheidungsdatum
29.06.2023
Rechtssatz
Die Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren nach § 37 Abs 1 MedienG hat stets mit gesondert anfechtbarem Beschluss zu ergehen.Die Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, MedienG hat stets mit gesondert anfechtbarem Beschluss zu ergehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134464
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Dokumentnummer
JJR_20230629_OGH0002_0150OS00037_23I0000_002