Rechtssatz RS0134465
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134465
Entscheidungsdatum
17.04.2024
Rechtssatz
Die Beurkundung einer mit Bescheid erteilten Lenkberechtigung (§ 3 FSG), die ihrerseits unter vorangegangenem Einsatz unlauterer Mittel bei der automationsunterstützten theoretischen Fahrprüfung (§ 3 Abs 1 Z 4 FSG iVm §§ 10 f FSG) erwirkt worden ist, stellt keine Beurkundung einer inhaltlich unrichtigen, sondern der (richtigen) Tatsache der Erteilung einer Lenkberechtigung in einem Führerschein (§ 13 FSG) dar.Die Beurkundung einer mit Bescheid erteilten Lenkberechtigung (Paragraph 3, FSG), die ihrerseits unter vorangegangenem Einsatz unlauterer Mittel bei der automationsunterstützten theoretischen Fahrprüfung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, FSG in Verbindung mit Paragraphen 10, f FSG) erwirkt worden ist, stellt keine Beurkundung einer inhaltlich unrichtigen, sondern der (richtigen) Tatsache der Erteilung einer Lenkberechtigung in einem Führerschein (Paragraph 13, FSG) dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134465
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2024
Dokumentnummer
JJR_20230719_OGH0002_0130OS00043_23G0000_000