Rechtssatz RS0134468
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134468
Entscheidungsdatum
24.07.2023
Rechtssatz
Die Besonderheiten des Grundbuchverfahrens lassen, jedenfalls wenn es um die Bewilligung eines Eintragungsbegehrens geht, keinen Raum für eine Delegation aus Zweckmäßigkeitsgründen an ein anderes Gericht. Die Vorschriften des Grundbuchsrechts (§§ 93 ff GBG) über die Erledigung solcher Gesuche stehen damit einer Anwendung der Bestimmung des § 31 JN entgegen.Die Besonderheiten des Grundbuchverfahrens lassen, jedenfalls wenn es um die Bewilligung eines Eintragungsbegehrens geht, keinen Raum für eine Delegation aus Zweckmäßigkeitsgründen an ein anderes Gericht. Die Vorschriften des Grundbuchsrechts (Paragraphen 93, ff GBG) über die Erledigung solcher Gesuche stehen damit einer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 31, JN entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134468
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Dokumentnummer
JJR_20230724_OGH0002_0050NC00012_23V0000_000