Rechtssatz RS0134479
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134479
Entscheidungsdatum
22.08.2023
Norm
Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art24
Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art29
Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art32
BPGG §3a
Rechtssatz
Zur Beurteilung des Pflegegeldanspruchs einer Person nach § 3a BPGG, die eine Rente aus einem anderen Mitgliedstaat bezieht und zu deren Gunsten in der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung eine Anspruchsberechtigung für Angehörige besteht, ist die konkrete Prüfung erforderlich, ob bei Zugrundelegung der Wohnsitzfiktion Sachleistungen im rentenzahlenden Mitgliedstaat zustünden (Art 29 iVm Art 24 Abs 1 VO [EG] 883/2004), wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein (iSd Art 32 VO [EG] 883/2004 eigenständiger) Sachleistungsanspruch im rentenzahlenden Mitgliedstaat auch unter der Annahme, der Rentner würde in diesem Mitgliedstaat wohnen, nicht besteht.Zur Beurteilung des Pflegegeldanspruchs einer Person nach Paragraph 3 a, BPGG, die eine Rente aus einem anderen Mitgliedstaat bezieht und zu deren Gunsten in der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung eine Anspruchsberechtigung für Angehörige besteht, ist die konkrete Prüfung erforderlich, ob bei Zugrundelegung der Wohnsitzfiktion Sachleistungen im rentenzahlenden Mitgliedstaat zustünden (Artikel 29, in Verbindung mit Artikel 24, Absatz eins, VO [EG] 883 aus 2004,), wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein (iSd Artikel 32, VO [EG] 883 aus 2004, eigenständiger) Sachleistungsanspruch im rentenzahlenden Mitgliedstaat auch unter der Annahme, der Rentner würde in diesem Mitgliedstaat wohnen, nicht besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134479
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023
Dokumentnummer
JJR_20230822_OGH0002_010OBS00038_23W0000_000