Rechtssatz RS0134483
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134483
Entscheidungsdatum
03.08.2023
Norm
ArbVG §101
OÖGZG §2
OÖGZG §5
Rechtssatz
Eine Zuweisung im Sinne des § 2 Abs 1 OÖGZG bewirkt eine Verlagerung der Ausübung der Diensthoheit auf den Beschäftigten. In Ausübung der Diensthoheit ist es Sache des Beschäftigers, über den Arbeitsplatz des Bediensteten zu entscheiden.Eine Zuweisung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, OÖGZG bewirkt eine Verlagerung der Ausübung der Diensthoheit auf den Beschäftigten. In Ausübung der Diensthoheit ist es Sache des Beschäftigers, über den Arbeitsplatz des Bediensteten zu entscheiden.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 27/23p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.08.2023 8 ObA 27/23p
Hier: Die Zuweisung eines bisher zugewiesenen Bediensteten zu einem neuen Beschäftiger bewirkt erst mit dem Tag der (neuen) Zuweisung eine Veränderung des tatsächlichen Arbeitsplatzes. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134483
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023
Dokumentnummer
JJR_20230803_OGH0002_008OBA00027_23P0000_000