Rechtssatz RS0134490
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134490
Entscheidungsdatum
26.03.2025
Rechtssatz
Eine Verletzung des Rufs und der Ehre eines Menschen kann eine Verletzung dessen Würde iSd § 22 Abs 2 Z 2 ECG bedeuten. Jedenfalls als ausreichend sind diesbezüglich Ehrverletzungen anzusehen, die den Kernbereich der Persönlichkeitsrechte betreffen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, dass ein innerstaatliches Gericht gemäß § 22 Abs 1 und Abs 2 Z 2 ECG aufgrund einer Verletzung des Rufs und der Ehre eines Menschen zu dessen Schutz vom Herkunftslandprinzip des § 20 Abs 1 ECG zum Schutz der Würde abweicht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.Eine Verletzung des Rufs und der Ehre eines Menschen kann eine Verletzung dessen Würde iSd Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, ECG bedeuten. Jedenfalls als ausreichend sind diesbezüglich Ehrverletzungen anzusehen, die den Kernbereich der Persönlichkeitsrechte betreffen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, dass ein innerstaatliches Gericht gemäß Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, ECG aufgrund einer Verletzung des Rufs und der Ehre eines Menschen zu dessen Schutz vom Herkunftslandprinzip des Paragraph 20, Absatz eins, ECG zum Schutz der Würde abweicht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 166/22p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.08.2023 6 Ob 166/22p
- 6 Ob 50/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2025 6 Ob 50/24g
Beisatz: Allerdings rechtfertigt nicht jede ehrenrührige oder kreditschädigende Äußerung bereits eine Abweichung vom Herkunftslandprinzip. Für ein Abgehen davon ist Angesichts des Interesses am freien Dienstleistungsverkehr und der notwendigen Abwägung der Verhältnismäßigkeit ein ausreichender Schweregrad des Eingriffs erforderlich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134490
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20230830_OGH0002_0060OB00166_22P0000_001