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Rechtssatz RS0134490×

Rechtssatz RS0134490

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134490

Geschäftszahl

6Ob166/22p; 6Ob50/24g

Entscheidungsdatum

26.03.2025

Rechtssatz

Eine Verletzung des Rufs und der Ehre eines Menschen kann eine Verletzung dessen Würde iSd Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, ECG bedeuten. Jedenfalls als ausreichend sind diesbezüglich Ehrverletzungen anzusehen, die den Kernbereich der Persönlichkeitsrechte betreffen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, dass ein innerstaatliches Gericht gemäß Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, ECG aufgrund einer Verletzung des Rufs und der Ehre eines Menschen zu dessen Schutz vom Herkunftslandprinzip des Paragraph 20, Absatz eins, ECG zum Schutz der Würde abweicht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 166/22p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.08.2023 6 Ob 166/22p
  • 6 Ob 50/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2025 6 Ob 50/24g
    Beisatz: Allerdings rechtfertigt nicht jede ehrenrührige oder kreditschädigende Äußerung bereits eine Abweichung vom Herkunftslandprinzip. Für ein Abgehen davon ist Angesichts des Interesses am freien Dienstleistungsverkehr und der notwendigen Abwägung der Verhältnismäßigkeit ein ausreichender Schweregrad des Eingriffs erforderlich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134490

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Dokumentnummer

JJR_20230830_OGH0002_0060OB00166_22P0000_001