Rechtssatz RS0134492
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134492
Entscheidungsdatum
19.12.2023
Norm
BPGG §3a Abs2 Z1
EG-RL 2001/55/EG - Massenzustromrichtlinie Art13
Rechtssatz
Personen, die vorübergehenden Schutz nach der MassenzustromRL genießen, zählen zu dem gemäß § 3a Abs 2 Z 1 BPGG erfassten Personenkreis und haben daher bei Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen einen Anspruch auf Pflegegeld.Personen, die vorübergehenden Schutz nach der MassenzustromRL genießen, zählen zu dem gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, BPGG erfassten Personenkreis und haben daher bei Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen einen Anspruch auf Pflegegeld.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 62/23z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.08.2023 10 ObS 62/23z
Die Aufzählung der Personen mit besonderen Bedürfnissen in Art 13 Abs 4 MassenzustromRL ist demonstrativ ausgestaltet („beispielsweise“). Sie unterstellt den darin aufgezählten Personengruppen – unbegleiteten Minderjährigen sowie Personen, die besondere Formen von Gewalt erlebt haben – typisiert einen gesteigerten Hilfsbedarf. (T1)
Ein besonderer Hilfsbedarf besteht – unabhängig von den diesem Bedarf zugrunde liegenden Gründen – auch bei Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung einen ständigen Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) im Sinn des § 4 Abs 1 BPGG haben. Diese Personengruppe ist daher von Art 13 Abs 4 MassenzustromRL erfasst. (T2)
- 10 ObS 79/23z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.09.2023 10 ObS 79/23z
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
- 10 ObS 106/23w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 10 ObS 106/23w
- 10 ObS 115/23v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2023 10 ObS 115/23v
Schlagworte
Pflegegeld, Ukraine, Vertriebene, Massenzustrom, vorübergehender Schutz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134492
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024
Dokumentnummer
JJR_20230822_OGH0002_010OBS00062_23Z0000_000