Rechtssatz RS0134506
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134506
Entscheidungsdatum
12.09.2023
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 246 Abs 3 Z 1 ABGB ist auf den Fall, dass die Bestellung des gesetzlichen Erwachsenenvertreters von vornherein unzulässig war, analog anzuwenden.Die Bestimmung des Paragraph 246, Absatz 3, Ziffer eins, ABGB ist auf den Fall, dass die Bestellung des gesetzlichen Erwachsenenvertreters von vornherein unzulässig war, analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 123/23a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.09.2023 4 Ob 123/23a
Auf die Frage, ob das Gericht dabei – im Sinne des Wortlauts des § 246 Abs 3 Z 1 ABGB – (nur) die (ex nunc wirkende) Beendigung der Erwachsenenvertretung oder vielmehr deren Unwirksamkeit ex tunc auszusprechen hat, war hier nicht näher einzugehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134506
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2023
Dokumentnummer
JJR_20230912_OGH0002_0040OB00123_23A0000_000