Rechtssatz RS0134520
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134520
Entscheidungsdatum
28.09.2023
Rechtssatz
Für einen bei Ablauf der Frist des § 86 Abs 3 Z 1 Satz 1 ASVG in seiner Geschäftsfähigkeit beeinträchtigten Antragsteller beginnt die sechsmonatige Antragsfrist auch dann erst mit Wiedererlangung der vollen Geschäftsfähigkeit zu laufen, wenn für ihn ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt ist.Für einen bei Ablauf der Frist des Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, Satz 1 ASVG in seiner Geschäftsfähigkeit beeinträchtigten Antragsteller beginnt die sechsmonatige Antragsfrist auch dann erst mit Wiedererlangung der vollen Geschäftsfähigkeit zu laufen, wenn für ihn ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134520
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023
Dokumentnummer
JJR_20230928_OGH0002_010OBS00081_23V0000_000