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Rechtssatz RS0134527

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134527

Geschäftszahl

9Ob28/23t

Entscheidungsdatum

26.07.2023

Rechtssatz

Bei einer Streitigkeit zwischen zwei Ärzten über den Abschluss eines Kaufvertrags über eine Ordination handelt es sich um keine Streitigkeit „bei Ausübung des ärztlichen Berufes“, weshalb vor Einbringung der Zivilrechtsklage die Streitigkeit nicht einem Schlichtungsausschuss der Ärztekammer zur Schlichtung nach Paragraph 94, Absatz eins, ÄrzteG 1998 vorzulegen ist.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 28/23t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.07.2023 9 Ob 28/23t
    Von der Wendung „bei Ausübung des ärztlichen Berufs“ sind Streitigkeiten umfasst, die sich aus der Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben. Eine weite(re) Auslegung dieser Wendung ist nicht geboten, schränkt doch das obligatorische Schlichtungsverfahren die grundsätzliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für Zivilrechtsstreitigkeiten (§ 1 JN) ein. Vielmehr muss die Streitigkeit mit der Ausübung des ärztlichen Berufs untrennbar verbunden sein, um unter § 94 Abs 1 ÄrzteG 1998 subsumiert werden zu können. (T1)

Schlagworte

Schlichtungsklausel, Schlichtungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134527

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Dokumentnummer

JJR_20230726_OGH0002_0090OB00028_23T0000_000