Rechtssatz RS0134527
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134527
Entscheidungsdatum
26.07.2023
Rechtssatz
Bei einer Streitigkeit zwischen zwei Ärzten über den Abschluss eines Kaufvertrags über eine Ordination handelt es sich um keine Streitigkeit „bei Ausübung des ärztlichen Berufes“, weshalb vor Einbringung der Zivilrechtsklage die Streitigkeit nicht einem Schlichtungsausschuss der Ärztekammer zur Schlichtung nach § 94 Abs 1 ÄrzteG 1998 vorzulegen ist.Bei einer Streitigkeit zwischen zwei Ärzten über den Abschluss eines Kaufvertrags über eine Ordination handelt es sich um keine Streitigkeit „bei Ausübung des ärztlichen Berufes“, weshalb vor Einbringung der Zivilrechtsklage die Streitigkeit nicht einem Schlichtungsausschuss der Ärztekammer zur Schlichtung nach Paragraph 94, Absatz eins, ÄrzteG 1998 vorzulegen ist.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 28/23t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.07.2023 9 Ob 28/23t
Von der Wendung „bei Ausübung des ärztlichen Berufs“ sind Streitigkeiten umfasst, die sich aus der Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben. Eine weite(re) Auslegung dieser Wendung ist nicht geboten, schränkt doch das obligatorische Schlichtungsverfahren die grundsätzliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für Zivilrechtsstreitigkeiten (§ 1 JN) ein. Vielmehr muss die Streitigkeit mit der Ausübung des ärztlichen Berufs untrennbar verbunden sein, um unter § 94 Abs 1 ÄrzteG 1998 subsumiert werden zu können. (T1)
Schlagworte
Schlichtungsklausel, Schlichtungsverfahren
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134527
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023
Dokumentnummer
JJR_20230726_OGH0002_0090OB00028_23T0000_000