Rechtssatz RS0134528
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134528
Entscheidungsdatum
28.09.2023
Rechtssatz
Eine im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangene Tat erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 88 Abs 1 Z 2 ASVG und führt daher auch nicht zu einer Verwirkung von Ansprüchen.Eine im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangene Tat erfüllt nicht die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG und führt daher auch nicht zu einer Verwirkung von Ansprüchen.
Schlagworte
Verwirkung, Waisenpension, Zurechnungsunfähigkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134528
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023
Dokumentnummer
JJR_20230928_OGH0002_010OBS00019_23A0000_000