Rechtssatz RS0134529
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134529
Entscheidungsdatum
05.10.2023
Rechtssatz
Es erscheint jedenfalls dann, wenn eine Partei den von ihr gestellten Verfahrenshilfeantrag ausdrücklich „mit Wirkung ex nunc“ zurückzieht und gleichzeitig jene Prozesshandlung setzt, deren Frist durch den Verfahrenshilfeantrag unterbrochen worden war, sachgerecht, dass die ursprünglich unterbrochene Notfrist (erst) mit Rücknahme des Antrags – weil ab diesem Zeitpunkt kein Grund mehr für eine Unterbrechung der Frist bestehen kann – neu zu laufen beginnt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 169/23h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 05.10.2023 3 Ob 169/23h
Es ist nämlich nicht einzusehen, warum die Partei in einem solchen Fall schlechter gestellt sein sollte, als hätte sie sich rein passiv verhalten und die (abweisende) Gerichtsentscheidung abgewartet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134529
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023
Dokumentnummer
JJR_20231005_OGH0002_0030OB00169_23H0000_000