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Rechtssatz RS0134529×

Rechtssatz RS0134529

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134529

Geschäftszahl

3Ob169/23h

Entscheidungsdatum

05.10.2023

Rechtssatz

Es erscheint jedenfalls dann, wenn eine Partei den von ihr gestellten Verfahrenshilfeantrag ausdrücklich „mit Wirkung ex nunc“ zurückzieht und gleichzeitig jene Prozesshandlung setzt, deren Frist durch den Verfahrenshilfeantrag unterbrochen worden war, sachgerecht, dass die ursprünglich unterbrochene Notfrist (erst) mit Rücknahme des Antrags – weil ab diesem Zeitpunkt kein Grund mehr für eine Unterbrechung der Frist bestehen kann – neu zu laufen beginnt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 169/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 05.10.2023 3 Ob 169/23h
    Es ist nämlich nicht einzusehen, warum die Partei in einem solchen Fall schlechter gestellt sein sollte, als hätte sie sich rein passiv verhalten und die (abweisende) Gerichtsentscheidung abgewartet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134529

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Dokumentnummer

JJR_20231005_OGH0002_0030OB00169_23H0000_000