Rechtssatz RS0134531
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134531
Entscheidungsdatum
05.10.2023
Rechtssatz
Weder die Bestimmungen des MRG oder des WGG noch der einzelne mit einer GBV abgeschlossene Mietvertrag räumen dem einzelnen Mieter ein subjektives Recht gegenüber seinem Vermieter ein, von diesem die Unterlassung bestimmter Erhaltungsmaßnahmen und/oder die Einleitung eines bestimmten gerichtlichen Verfahrens zur Prüfung dieser Erhaltungsmaßnahmen auf ihre Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Finanzierbarkeit zu verlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134531
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023
Dokumentnummer
JJR_20231005_OGH0002_0050OB00117_23A0000_000