Rechtssatz RS0134532
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134532
Entscheidungsdatum
04.10.2023
Rechtssatz
Erklärt sich die von einem ausländischen Ersuchen um Auslieferung (oder um Verhängung der Auslieferungshaft) betroffene Person mit der Auslieferung einverstanden und willigt sie ein, ohne Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens übergeben zu werden, hat das Gericht - mangels diesfalls vorgesehener Beschlussfassung über die Zulässigkeit der Auslieferung - die Akten unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 98/23k
Entscheidungstext OGH 04.10.2023 15 Os 98/23k
Wird trotz Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung ein Beschluss nach § 31 Abs 1 ARHG gefällt, so ist die Auslieferung dennoch nur unter Spezialitätsvorbehalt für zulässig zu erklären. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134532
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2023
Dokumentnummer
JJR_20231004_OGH0002_0150OS00098_23K0000_000