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Rechtssatz RS0134532×

Rechtssatz RS0134532

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0134532

Geschäftszahl

15Os98/23k

Entscheidungsdatum

04.10.2023

Rechtssatz

Erklärt sich die von einem ausländischen Ersuchen um Auslieferung (oder um Verhängung der Auslieferungshaft) betroffene Person mit der Auslieferung einverstanden und willigt sie ein, ohne Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens übergeben zu werden, hat das Gericht - mangels diesfalls vorgesehener Beschlussfassung über die Zulässigkeit der Auslieferung - die Akten unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 98/23k
    Entscheidungstext OGH 04.10.2023 15 Os 98/23k
    Wird trotz Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung ein Beschluss nach § 31 Abs 1 ARHG gefällt, so ist die Auslieferung dennoch nur unter Spezialitätsvorbehalt für zulässig zu erklären. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134532

Im RIS seit

15.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023

Dokumentnummer

JJR_20231004_OGH0002_0150OS00098_23K0000_000