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Rechtssatz RS0134538

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134538

Geschäftszahl

4Ob74/22v; 3Ob199/23w

Entscheidungsdatum

28.02.2024

Rechtssatz

Die Verbände des Paragraph 29, KSchG sind zur Klage nach Paragraph 28 a, KSchG aktivlegitimiert, wenn die Beklagte im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag Informationspflichten verletzt oder gegen ein gesetzliches Ge- oder Verbot verstößt. Dafür ist nicht erforderlich, dass ein Abschluss eines Verbrauchervertrags bereits erfolgt ist, sondern können auch Verstöße bei der Anbahnung von Verbrauchergeschäften Gegenstand einer Verbandsklage sein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 74/22v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.10.2023 4 Ob 74/22v
    Schreiben einer Bausparkasse an Verbraucher, in denen eine Frist gesetzt wird, um ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen. (T1)
  • 3 Ob 199/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.02.2024 3 Ob 199/23w
    Beisatz: Hier: Zur Prüfung einer unzulässigen Geschäftspraktik einer (online)Vermittlerin von Flügen, Städtereisen, Pauschalreisen, Bahnreisen, Übernachtungen in Hotels und Mietwagen (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134538

Im RIS seit

21.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2024

Dokumentnummer

JJR_20231017_OGH0002_0040OB00074_22V0000_000