Rechtssatz RS0134538
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134538
Entscheidungsdatum
28.02.2024
Rechtssatz
Die Verbände des § 29 KSchG sind zur Klage nach § 28a KSchG aktivlegitimiert, wenn die Beklagte im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag Informationspflichten verletzt oder gegen ein gesetzliches Ge- oder Verbot verstößt. Dafür ist nicht erforderlich, dass ein Abschluss eines Verbrauchervertrags bereits erfolgt ist, sondern können auch Verstöße bei der Anbahnung von Verbrauchergeschäften Gegenstand einer Verbandsklage sein.Die Verbände des Paragraph 29, KSchG sind zur Klage nach Paragraph 28 a, KSchG aktivlegitimiert, wenn die Beklagte im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag Informationspflichten verletzt oder gegen ein gesetzliches Ge- oder Verbot verstößt. Dafür ist nicht erforderlich, dass ein Abschluss eines Verbrauchervertrags bereits erfolgt ist, sondern können auch Verstöße bei der Anbahnung von Verbrauchergeschäften Gegenstand einer Verbandsklage sein.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 74/22v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.10.2023 4 Ob 74/22v
Schreiben einer Bausparkasse an Verbraucher, in denen eine Frist gesetzt wird, um ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen. (T1)
- 3 Ob 199/23w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.02.2024 3 Ob 199/23w
Beisatz: Hier: Zur Prüfung einer unzulässigen Geschäftspraktik einer (online)Vermittlerin von Flügen, Städtereisen, Pauschalreisen, Bahnreisen, Übernachtungen in Hotels und Mietwagen (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134538
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20231017_OGH0002_0040OB00074_22V0000_000