Rechtssatz RS0134540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134540
Entscheidungsdatum
19.09.2023
Rechtssatz
§ 90 Abs 1 StVO will durch die Bewilligungspflicht eine Gefährdung oder Behinderung des Verkehrs durch die Arbeiten verhindern. Vom Normzweck sind nur jene Gefahren umfasst, die mit den Arbeiten auf oder neben der Fahrbahn unmittelbar einhergehen und die über jene Gefahren hinausgehen, die typischerweise bereits mit dem Straßenverkehr verbunden sind.Paragraph 90, Absatz eins, StVO will durch die Bewilligungspflicht eine Gefährdung oder Behinderung des Verkehrs durch die Arbeiten verhindern. Vom Normzweck sind nur jene Gefahren umfasst, die mit den Arbeiten auf oder neben der Fahrbahn unmittelbar einhergehen und die über jene Gefahren hinausgehen, die typischerweise bereits mit dem Straßenverkehr verbunden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134540
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Dokumentnummer
JJR_20230919_OGH0002_0020OB00160_23B0000_000