Rechtssatz RS0134542
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134542
Entscheidungsdatum
29.08.2023
Rechtssatz
Überzeugt sich ein Führungsorgan von „schutzwürdige[n] Interessen" an „Geheimhaltung" (§ 1 Abs 1 DSG), hat es diese gegen den Zweck des Strafverfahrens (§ 1 Abs 1 erster Satz StPO) abzuwägen und eine darauf bezogene Entscheidung zu treffen oder herbeizuführen.Überzeugt sich ein Führungsorgan von „schutzwürdige[n] Interessen" an „Geheimhaltung" (Paragraph eins, Absatz eins, DSG), hat es diese gegen den Zweck des Strafverfahrens (Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz StPO) abzuwägen und eine darauf bezogene Entscheidung zu treffen oder herbeizuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134542
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20230829_OGH0002_0110OS00022_23D0000_001