Rechtssatz RS0134561
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134561
Entscheidungsdatum
24.10.2023
Norm
Rechtsschutzversicherung Art 7.1.11 ARB 2000
Rechtssatz
Auch Streitigkeiten aus einem infolge einer Umschuldung in Anspruch genommenen Anschlussdarlehen sind vom Ausschluss umfasst, dient doch auch die Umschuldungsfinanzierung in der Wurzel der Finanzierung des Bauvorhabens.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 112/23f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2023 7 Ob 112/23f
Hier: Anschlusskredit der Ehegatten wird zur Rückführung eines Kredits verwendet, mit dem die Ehegattin das gemeinsam bewohnte Haus errichtet hatte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134561
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2023
Dokumentnummer
JJR_20231024_OGH0002_0070OB00112_23F0000_000