Rechtssatz RS0134562
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134562
Entscheidungsdatum
24.10.2023
Norm
Rechtsschutzversicherung Art 9.2 ARB 2000
Rechtssatz
Der Oberste Gerichthof hat bereits klargestellt, dass bei ausreichender Bestimmtheit des Kreditvertrags der Entfall einzelner Klauseln keine Nichtigkeit bewirkt (1 Ob 9/22p, 4 Ob 15/22t, 6 Ob 24/22f). Selbst eine allfällige Missbräuchlichkeit ändert in diesem Fall nichts daran, dass der Kreditnehmer den Kredit in - allenfalls von anderer Seite zu beschaffender (9 Ob 62/21i) - Fremdwährung zurückzahlen müsste (1 Ob 9/22p, 1 Ob 88/22f, 6 Ob 76/22p, 6 Ob 199/22s, 7 Ob 58/22p). Vor diesem Hintergrund erfordert die Beurteilung der Einschätzung der Erfolgsaussichten, dass die Kläger konkret aufzeigen, inwieweit sich der maßgebliche Sachverhalt des vorliegenden Falls von jenem, der der Vielzahl der bereits abweisenden Entscheidungen zugrunde liegt, unterscheidet und weshalb dies zu einer von der gefestigten oberstgerichtlichen Rechtsprechung abweichenden Beurteilung führen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134562
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024
Dokumentnummer
JJR_20231024_OGH0002_0070OB00112_23F0000_001