Rechtssatz RS0134572
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134572
Entscheidungsdatum
24.10.2023
Norm
private Unfallversicherung Art 7.15.1 UE00
private Unfallversicherung Art 7.15.3 UE00
VersVG §11
Rechtssatz
Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer versteht Art 7.15.1 iVm Art 7.15.3 UE00 dahin, dass aus Sicht des Versicherers nach Durchführung der in Art 7.15.2 UE00, durch Vorlage einer Krankheitsgeschichte - sofern darin keine Vorerkrankungen oder Vorverletzungen dokumentiert sind - standardisierten, Erhebungen zum Grunde und der Höhe der Versicherungsleistung für Dauerinvalidität wegen Verletzungen, die im Verletzungskatalog aufgelistet sind, diese Erhebungen beendet sind und damit die Fälligkeit der (gesamten zustehenden) Geldleistung im Sinn des Art 18.1 UE00 eingetreten ist.Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer versteht Artikel 7 Punkt 15 Punkt eins, in Verbindung mit Artikel 7 Punkt 15 Punkt 3, UE00 dahin, dass aus Sicht des Versicherers nach Durchführung der in Artikel 7 Punkt 15 Punkt 2, UE00, durch Vorlage einer Krankheitsgeschichte - sofern darin keine Vorerkrankungen oder Vorverletzungen dokumentiert sind - standardisierten, Erhebungen zum Grunde und der Höhe der Versicherungsleistung für Dauerinvalidität wegen Verletzungen, die im Verletzungskatalog aufgelistet sind, diese Erhebungen beendet sind und damit die Fälligkeit der (gesamten zustehenden) Geldleistung im Sinn des Artikel 18 Punkt eins, UE00 eingetreten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134572
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20231024_OGH0002_0070OB00157_23Y0000_000