Rechtssatz RS0134580
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134580
Entscheidungsdatum
29.08.2023
Rechtssatz
Weder aus den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung noch aus der nach den „subsidiären“ Vorschriften nach Art 7 in Anhang I der Richtlinie 2009/38/EG normierten Beachtung der jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen lässt sich ableiten, dass der Europäische Betriebsrat bei Beiziehung eines Sachverständigen nur die Gratisinformation durch Interessensvertretungen eines bestimmten Mitgliedstaats in Anspruch nehmen dürfte.Weder aus den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung noch aus der nach den „subsidiären“ Vorschriften nach Artikel 7, in Anhang römisch eins der Richtlinie 2009/38/EG normierten Beachtung der jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen lässt sich ableiten, dass der Europäische Betriebsrat bei Beiziehung eines Sachverständigen nur die Gratisinformation durch Interessensvertretungen eines bestimmten Mitgliedstaats in Anspruch nehmen dürfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134580
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024
Dokumentnummer
JJR_20230829_OGH0002_008OBA00028_23K0000_000