Rechtssatz RS0134581
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134581
Entscheidungsdatum
29.08.2023
Rechtssatz
Ob sich der beigezogene Sachverständige weiterer Subsachverständiger zur Erbringung seiner Leistung bedient, ist nicht ausschlaggebend, soweit dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. Dagegen können Kosten, die durch die Koordination mehrerer zu jeweils unterschiedlichen konkreten Fragestellungen – Fachgebieten – erforderlichen Sachverständigen entstehen, im Einzelfall als erforderlich angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134581
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20230829_OGH0002_008OBA00028_23K0000_001