Rechtssatz RS0134582
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134582
Entscheidungsdatum
29.08.2023
Rechtssatz
Das Gesetz begrenzt die Kosten mit den „für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Verwaltungsausgaben“. Naturgemäß lässt sich nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls beurteilen, welche der demonstrativ aufgezählten und allenfalls weitere Aufwendungen in welchem Umfang angemessen sind. Eine generalisierende Aussage kann dazu nicht getroffen werden. Damit liegt in der Frage, ob einzelne Kosten zu ersetzen sind, im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134582
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20230829_OGH0002_008OBA00028_23K0000_002