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Rechtssatz RS0134582×

Rechtssatz RS0134582

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134582

Geschäftszahl

8ObA28/23k

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Rechtssatz

Das Gesetz begrenzt die Kosten mit den „für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Verwaltungsausgaben“. Naturgemäß lässt sich nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls beurteilen, welche der demonstrativ aufgezählten und allenfalls weitere Aufwendungen in welchem Umfang angemessen sind. Eine generalisierende Aussage kann dazu nicht getroffen werden. Damit liegt in der Frage, ob einzelne Kosten zu ersetzen sind, im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 28/23k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.08.2023 8 ObA 28/23k
    Hier: Kosten des Europäischen Betriebsrats durch Inanspruchnahme rechtlicher Beratungsleistungen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134582

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023

Dokumentnummer

JJR_20230829_OGH0002_008OBA00028_23K0000_002