Rechtssatz RS0134584
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134584
Entscheidungsdatum
19.10.2023
Norm
VBG §24 Abs9
NÖ GVBG §26 Abs10
Rechtssatz
Die Verständigungspflicht dient dem Schutz des Vertragsbediensteten, der dadurch die Chance haben soll, rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um den Dienst vor Ablauf der Jahresfrist wieder antreten zu können, oder zumindest eine vertragliche Verlängerung des Dienstverhältnisses bis zu seiner Gesundung zu erwirken.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 56/23b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.10.2023 8 ObA 56/23b
Eine Verständigung vom Dienstende, in der die Jahresfrist unrichtig berechnet wurde und der Vertragsbedienstete von der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses überrascht wird, erfüllt diese Warnfunktion nicht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134584
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20231019_OGH0002_008OBA00056_23B0000_000