Rechtssatz RS0134587
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134587
Entscheidungsdatum
25.10.2023
Rechtssatz
Der Wortlaut des § 542 ABGB („der erbunwürdigen Person“) ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass nur Nachkommen einer erbunwürdigen Person erfasst sind, die bei hypothetischem Nachvollziehender gesetzlichen Erbfolge nach dem Erblasser an die Stelle des vorverstorbenen Erbunwürdigen treten würden. § 542 ABGB ordnet keine Repräsentation eines erbunwürdigen Ehegatten an.Der Wortlaut des Paragraph 542, ABGB („der erbunwürdigen Person“) ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass nur Nachkommen einer erbunwürdigen Person erfasst sind, die bei hypothetischem Nachvollziehender gesetzlichen Erbfolge nach dem Erblasser an die Stelle des vorverstorbenen Erbunwürdigen treten würden. Paragraph 542, ABGB ordnet keine Repräsentation eines erbunwürdigen Ehegatten an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134587
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20231025_OGH0002_0020OB00169_23A0000_000