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Rechtssatz RS0134590

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134590

Geschäftszahl

5Ob99/23d

Entscheidungsdatum

13.11.2023

Rechtssatz

Nach Paragraph 37, Absatz 4, dritter Satz WEG gilt eine Eigenschaft (Beschaffenheit des Objekts) als zugesichert, die keine größeren Erhaltungsarbeiten innerhalb von zehn Jahren erfordert. Dem Zweck dieser Regelung entspricht es, dass die Verjährungsfrist des Paragraph 933, ABGB für jede davon erfasste (größere) Erhaltungsarbeit mit deren objektiver Erkennbarkeit innerhalb von zehn Jahren gesondert in Gang gesetzt wird, und nicht schon die Manifestation einer bestimmten solchen Erhaltungsarbeit den Fristenlauf auch für zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erkennbare Mängel auslöst.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 99/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.11.2023 5 Ob 99/23d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134590

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023

Dokumentnummer

JJR_20231113_OGH0002_0050OB00099_23D0000_000