Rechtssatz RS0134592
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134592
Entscheidungsdatum
17.11.2023
Rechtssatz
Das ASchG und die Arbeitsmittelverordnung stellen in richtlinienkonformer Auslegung eindeutig auch von Dienstnehmern im Verhältnis zueinander zu beachtende Schutzgesetze dar.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 68/23t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.11.2023 8 ObA 68/23t
Nach § 15 Abs 1 Satz 1 ASchG haben Arbeitnehmer „die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Integrität und Würde nach diesem Bundesgesetz, den dazu erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden, und zwar gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers“. Mit § 15 ASchG wird Art 13 Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG umgesetzt (ErläutRV 1590 BlgNR 18. GP 80). Nach dessen Abs 1 ist jeder „verpflichtet, nach seinen Möglichkeiten für seine eigene Sicherheit und Gesundheit sowie für die Sicherheit und die Gesundheit derjenigen Personen Sorge zu tragen, die von seinen Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind und zwar gemäß seiner Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers“. Auch Arbeitskollegen sind damit Schutzobjekt der unionsrechtlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften (Klindt/Schucht in Franzen/Gallner/Oetker, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht4 [2022] Art 13 RL 89/391/EWG Rz 2 f). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134592
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20231117_OGH0002_008OBA00068_23T0000_000