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Rechtssatz RS0134592

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134592

Geschäftszahl

8ObA68/23t

Entscheidungsdatum

17.11.2023

Rechtssatz

Das ASchG und die Arbeitsmittelverordnung stellen in richtlinienkonformer Auslegung eindeutig auch von Dienstnehmern im Verhältnis zueinander zu beachtende Schutzgesetze dar.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 68/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.11.2023 8 ObA 68/23t
    Nach § 15 Abs 1 Satz 1 ASchG haben Arbeitnehmer „die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Integrität und Würde nach diesem Bundesgesetz, den dazu erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden, und zwar gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers“. Mit § 15 ASchG wird Art 13 Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG umgesetzt (ErläutRV 1590 BlgNR 18. GP 80). Nach dessen Abs 1 ist jeder „verpflichtet, nach seinen Möglichkeiten für seine eigene Sicherheit und Gesundheit sowie für die Sicherheit und die Gesundheit derjenigen Personen Sorge zu tragen, die von seinen Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind und zwar gemäß seiner Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers“. Auch Arbeitskollegen sind damit Schutzobjekt der unionsrechtlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften (Klindt/Schucht in Franzen/Gallner/Oetker, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht4 [2022] Art 13 RL 89/391/EWG Rz 2 f). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134592

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023

Dokumentnummer

JJR_20231117_OGH0002_008OBA00068_23T0000_000