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Rechtssatz RS0134594

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134594

Geschäftszahl

10Ob43/23f

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Rechtssatz

Kann die Kundeneigenschaft von jener Person, die sich gegenüber der Bank darauf beruft, nicht nachgewiesen werden, ist die Bank vertraglich nicht zur Auskunft über die aktuellen Einlage- bzw Buchstände verpflichtet. Gelingt allerdings zumindest der Nachweis eines zumindest im Eröffnungszeitpunkt bestehenden Vertragsverhältnisses, ist damit eine Geschäftsbeziehung dargetan, die die Offenlegung aller damit im Zusammenhang stehenden Informationen – Kontonummer bzw IBAN, Bezeichnung, Ausgabestelle und Einlagestand bzw Buchstand im Eröffnungszeitpunkt – rechtfertigt, ohne dass dafür die Sparurkunde vorgelegt werden müsste. Insoweit steht dem Auskunftsanspruch das Bankgeheimnis des Paragraph 38, BWG nicht entgegen.

Anmerkung

Vgl bereits 8 Ob 120/20k und 6 Ob 13/21m.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 43/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 10 Ob 43/23f
    Hier: Vertraglicher Auskunftsanspruch des Kunden gegenüber der Bank hinsichtlich Kleinbetragssparbüchern. (T1)
    Da es denkbar ist, dass der ursprünglich identifizierte Kunde seine Vertragsstellung unmittelbar nach der Eröffnung des jeweiligen Sparbuchs verloren hat, würde der Zeitraum nach der Eröffnung nicht mehr von der Geschäftsbeziehung mit diesem ursprünglich identifizierten Kunden, sondern von jener mit einer dritten Person erfasst. Für ein Begehren auf Auskunftserteilung über den nach der Eröffnung liegenden Zeitraum kann die Geschäftsbeziehung zum ursprünglich identifizierten Kunden keine Grundlage bilden. (T2)
    § 38 BWG ist – wie vormals § 23 KWG – nur im Verhältnis zu einem Dritten anwendbar, weil die Offenbarung eines Bankgeheimnisses schon begrifflich nur gegenüber Dritten möglich ist. Dem Kunden gegenüber ist die Bank jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten und die Einzelheiten der Geschäftsbeziehung nach bürgerlichem Recht verpflichtet. (T3)

Schlagworte

Auskunftsanspruch, Bankgeheimnis, Sparbuch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134594

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023

Dokumentnummer

JJR_20231121_OGH0002_0100OB00043_23F0000_000